Berechnung von Wohn- und Nutzflächen


Ist die Fläche eines Objektes kleiner als im Vertrag angegeben, können Mieter oder Käufer nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes unter Umständen eine Minderung der Miete bzw. Pacht oder Schadensersatz fordern.

Da es zwischen Planung und tatsächlicher Bauausführung häufig zu Abweichungen kommt, sind die Maßangaben in den Bauplänen keine zuverlässige Grundlage zur Berechnung von Wohn- und Nutzflächen.

Das exakte Aufmaß und die Berechnung der Flächen nach derzeit gültigen oder ggf. bei früheren Vertragsabschlüssen gültigen Regelwerken (Wohnflächenverordnung, II. Berechnungsverordnung, DIN 283, GIF Richtlinie) gehört zum Spektrum der Innenraumsachverständigen Leistungen.

Auf Wunsch können die Berechnungen und die Aufmaße als Grundrisszeichnungen in digitaler Form zur Verfügung gestellt werden.